Mit dem in Kraft treten der Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) ist am 02.07.2023 die sog. Whistleblower-Richtlinie (Richtlinie (EU) 2019/1937) in deutsches Recht umgesetzt worden. Ziel und Zweck ist die Förderung von Hinweisabgaben, um Missstände in Unternehmen und Behörden innerhalb der EU aufzudecken und gleichzeitig Hinweisgebende zu schützen, die auf Rechts- und Regelverstöße in Unternehmen und Behörden aufmerksam machen.
Den genauen Gesetzestext finden Sie hier.
Sollten Sie im Rahmen Ihrer beruflichen Tätigkeit für die Dienstleistungs-GmbH der Krankenhäuser Buchholz & Winsen (DLG) oder im Zusammenhang mit der DLG Kenntnis davon erlangen, dass gegen zu beachtende Gesetze und Vorschriften verstoßen wird, können Sie sich an die in Umsetzung des HinSchG eingerichtete Interne Meldestelle wenden.
Zur Eingabe über das intern eingerichtete online Portal
Durch einen Hinweis an die Interne Meldestelle geben Sie uns die Möglichkeit, den Sachverhalt aufzuklären und gegebenenfalls geeignete Maßnahmen zur Abwendung zu ergreifen. Da die Abgabe einer Meldung oftmals kein leichter Schritt und häufig mit der Befürchtung verbunden ist, durch die Meldung Nachteile zu erleiden, regelt das HinSchG den Schutz von sog. Hinweisgebenden. Die hinweisgebenden Personen sind davor geschützt, dass ihnen aus der Meldung/dem Hinweis Nachteile entstehen. Sogenannte Repressalien im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit (z.B. Übergehen bei Beförderungen, Erteilung von Abmahnungen, Kündigung, Suspendierung, Mobbing, geänderte Aufgabenübertragung, Disziplinarmaßnahmen, Diskriminierung oder sonstigen Benachteiligungen) aufgrund einer Hinweiserteilung müssen unterbleiben.
Personen, die Hinweise auf Missstände geben wollen, können sich wahlweise an eine interne oder eine externe Meldestelle wenden. Externe Meldestellen sind keine Dritten, sondern Meldebehörden, die im HinSchG ausdrücklich benannt werden. In Deutschland ist das primär das Bundesamt für Justiz und je nach Zuständigkeit dieBaFin und das Bundeskartellamt.
Sofern intern wirksam gegen etwaige Verstöße vorgegangen werden kann, wenden Sie sich bitte vornehmlich an die Interne Meldestelle. Sie tragen somit dazu bei, die Verlässlichkeit und Integrität der DLG zu sichern, regelkonformes Verhalten zu stärken und für ein faires Miteinander zu sorgen. Auch nach einer internen Hinweisabgabe bleibt die Möglichkeit einer (weiteren) externen Hinweisabgabe bestehen.
Dazu gehören unter anderem:
Der Eingang Ihres Hinweises wird Ihnen innerhalb von 7 Tagen automatisiert bestätigt. Die Prüfung und Bewertung erfolgt innerhalb von 3 Monaten. Sie werden anschließend über die ergriffenen oder geplanten Folgemaßnahmen und deren Begründungen informiert, sofern dadurch interne Nachforschungen oder Ermittlungen nicht berührt und die Rechte der Personen, die Gegenstand einer Meldung sind oder die in der Meldung genannt werden, nicht beeinträchtigt werden.
Falls Sie uns Ihren Hinweis anonym zukommen lassen, besteht leider keine Möglichkeit Sie bei eventuellen Rückfragen zur Bearbeitung des von Ihnen gemeldeten Ereignisses zu stellen oder Ihnen eine Rückmeldung über ergriffene oder geplanten Folgemaßnahmen nach § 18 HinSchG zu erteilen.
Ihre Daten werden grundsätzlich vertraulich behandelt und nicht an Dritte weitergegeben. Sollte es aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung oder zur weiteren Aufklärung des von Ihnen gemeldeten Verstoßes notwendig sein gegenüber Dritten Angaben zu Ihrer Person zu machen, werden wir uns zuvor mit Ihnen in Verbindung setzen.
Angaben zu Ihrer Person als Hinweisgeber:in sind freiwillig. Die Angabe von Kontaktdaten erleichtert jedoch die Kommunikation zwischen Ihnen und der Meldestelle und beschleunigt das Verfahren zur Aufklärung des Hinweises. Die Interne Meldestelle bearbeitet auch anonym eingehende Hinweise.
Sollten Sie Angaben zu Ihrer Person machen, willigen Sie mit der Abgabe des Hinweises ein, dass wir diese Daten zum Zweck der Aufklärung des Hinweises und zur Kontaktaufnahme verarbeiten und speichern dürfen. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit für die Zukunft wiederrufen.